Ende Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung in Kraft getreten und der E-Commerce ist in der Pflicht, die Änderungen rechtskonform umzusetzen. Hauptaugenmerk liegt auf der korrekten Preisauszeichnung, insbesondere bei Rabattierungen. Zu beachten sind ebenfalls die Auszeichnung des Grundpreises, einheitliche Mengenangaben und neue Informationspflichten im Online-Handel.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine Verbraucherschutzordnung, die seit 1985 unter anderem festlegt, wie der Preis für Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher weitergegeben wird. Ihr Zweck ist es, dem Verbraucher vollständige Informationen in Bezug auf die Höhe des Preises für eine Ware zu Verfügung zu stellen, damit er beispielsweise Preise vergleichen kann. Am 28. Mai 2022 ist eine grundlegende Überarbeitung der Preisangabenverordnung in Kraft getreten. Rechtsgrundlage für die PAngV und die Neuerungen ist die Preisangaben-Richtlinie 2005/29/EG, die jetzt im Rahmen der EU-Richtlinie 2019/2161 zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften geändert wurde. Somit gilt zum Beispiel die Pflicht zur Grundpreisangabe EU-weit, musste aber in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden.
Welche Gesetzesänderungen gelten für den Online-Handel?
Die Novellierung der Preisangabenverordnung betrifft den gesamten Shopping-Bereich, das heißt den stationären Handel und E-Commerce. Mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften sind damit auch Online-Händler in der Pflicht, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, wenn sich eine preisliche Kennzeichnung an einen Endverbraucher richtet. Die Änderungen betreffen zum einen Preisangaben bei Produkten und Waren. Zum anderen gibt es neue Informationspflichten, wenn Händler mit Preisreduzierungen und Rabatten werben. Folgende Paragrafen der Preisanpassungsverordnung sind diesbezüglich neu formuliert worden:
§ 4 PangV verpflichtet zur Angabe des Grundpreises. Dieser muss unmissverständlich und gut lesbar im Sichtfeld des Gesamtpreises aufgeführt werden.
§ 5 Abs. 1 PAngV regelt die Mengenangaben und soll mehr Preistransparenz bieten, indem künftig einheitliche Mengeneinheiten bei der Angabe des Grundpreises gelten, wie zum Beispiel "1 Liter" oder "1 Kilogramm". Grundpreisangaben mit der Bezugsgröße 100 Gramm, 100 Milliliter, 100 cm, 100 Quadratzentimeter sind, soweit es sich nicht um lose Ware handelt, nicht mehr zulässig und können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
§ 11 PAngV ist eine neue Vorschrift und betrifft Rabattierungen:
Damit Verbraucher die Ermäßigung deutlich erkennen und die Attraktivität von Rabatten besser einschätzen können, ist der vorherige Preis, der 30 Tage vor dem Preisnachlass gültig war, anzugeben. Auf diese Weise soll die Werbung mit Pseudo-Rabatten unterbunden werden, sprich die kurzfristige Preissteigerung vor einer werblichen Rabattaktion.
Wie Onlineshops die Kennzeichnungspflicht von Rabatten rechtssicher umsetzen
Von den Änderungen der Preisangabenverordnung sind alle Anbieter im stationären und Online-Handel betroffen, die Produkte und Waren anbieten. Händler, die reine Dienstleistungen oder digitale Inhalte vertreiben, sind davon ausgenommen. Für erstere bedeutet es, dass sie Preisnachlässe in Zukunft gegenüber dem Endverbraucher transparent kommunizieren müssen.
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Händler, die ihren Kunden Preisnachlässe für ausgewählte Produkte anbieten wollen, müssen diese so angeben, dass die Verbraucher den zuvor gültigen Preis und die mit der Rabattaktion einhergehende Ersparnis auf einen Blick erkennen. Um die 30-Tagesfrist des ursprünglichen Preises zu berechnen, ist der Tag, ab dem der Rabatt gewährt wird, ausschlaggebend. Für einen Preisnachlass, der beispielsweise ab dem 1. August 2022 gültig ist, gilt der niedrigste Gesamtpreis für die 30 Tage direkt davor, das heißt vom ersten bis zum 31. Juli 2022.
Es gibt allerdings Ausnahmen von der Angabe des niedrigsten Gesamtpreises. Das betrifft unter anderem:
individuelle Ermäßigungen
Preissenkungen ohne sie zu bewerben
Dauerniedrigpreise
Preisnachlässe bei schnell verderblichen Produkten oder aufgrund des ablaufenden Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD), wobei der Grund der Ermäßigung dem Verbraucher klar ersichtlich ist
die Aufnahme von neuen Produkten ins Sortiment, für die es keinen vorherigen Gesamtpreis gibt
Rabattaktionen beim Kauf größerer Stückzahlen, wie zum Beispiel "kauf 3, zahle 2" oder "1 kaufen, 1 gratis"
Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen im B2B-Bereich
UWG-Novelle bringt neue Informationspflichten für E-Commerce-Händler
Für den Online-Handel gibt es darüber hinaus weitere neue Informationspflichten. Sie ergeben sich aus einer Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und betreffen sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch die Preisangabenverordnung. Die neuen Regelungen sollen den Verbraucherschutz an die Anforderungen der neuen Medien anpassen und auf Online-Marktplätzen für mehr Transparenz sorgen. E-Commerce-Händler haben in Zukunft folgende Informationspflichten:
Transparente Darstellung von Ranking-Parametern bei Suchfunktionen.
Bewertungsrichtlinien sicherstellen und offenlegen, wie Online-Händler gegen Fake-Bewertungen vorgehen.
Online-Marktplätze müssen beim Vergleich von Waren die einbezogenen Anbieter kennzeichnen.
Wenn ein Online-Marktplatz und ein Produktanbieter miteinander verbundene Unternehmen sind, ist das kenntlich zu machen.
Auf Online-Marktplätzen zwischen gewerblichen und privaten Anbietern differenzieren, da es bei Unternehmens- und Privatgeschäften zum Beispiel andere Gewährleistungspflichten gibt.
Bei Marktplatzgeschäften muss der Online-Marktplatz über den Anspruchsausschluss bei Erfüllungsgehilfen informieren.
Shops müssen personalisierte Preise, die auf einer automatisierten Entscheidungsfindung basieren, offenlegen.
PAngV richtig umsetzen und Abmahnungen vermeiden
Die neue Preisangabenverordnung stärkt den Verbraucherschutz und ist für Händler verpflichtend. Ein Verstoß gegen sie kann im rechtlichen Sinne ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen das Verbot der irreführenden Werbung bedeuten. Online-Händler, die die Änderungen nicht oder fehlerhaft umsetzen, müssen dementsprechend mit teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.
Umso wichtiger ist es, die Preise korrekt auszuzeichnen und den Kennzeichnungs- und Informationspflichten entsprechend der Preisangabenverordnung und UWG-Novelle nachzukommen. Denn eine Abmahnung würde starke finanzielle Einbußen bedeuten, die vor allem kleinere Onlineshops hart treffen können. Für E-Commerce-Akteure kann es daher sinnvoll sein, für die Umsetzung eine umfassende Beratung bei Fachexperten in Anspruch zu nehmen. So ist gewährleistet, dass sie die Änderungen auf den jeweiligen Plattformen rechtskonform vornehmen.