Um gegen mögliche Zweckentfremdung bei Ferienvermietungen vorgehen zu können, benötigen Behörden die Namen der Anbieter auf Plattformen wie Airbnb. Und bekommen sie auch, wie ein Gericht nun bestätigt.
Berlin (dpa) - Der Apartment-Vermittler Airbnb muss nach einem Gerichtsurteil die Daten privater Vermieter an Behörden herausgeben, wenn es den Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung gibt.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des irischen Unternehmens dagegen zurück, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Wegen der grundsätzlicher Bedeutung des Falls wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Airbnb betreibt eine Internetplattform, auf der Ferienwohnungen zur Miete angeboten werden. Im Dezember 2019 hatte das Berliner Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg das Unternehmen mit Sitz in Dublin verpflichtet, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter und die genaue Lage ihrer Quartiere zu übermitteln. Die Vermieter waren in Online-Listen aufgeführt worden. Das Bezirksamt hatte laut Gericht den Verdacht, dass gegen das Zweckentfremdungs-Verbot von Wohnungen verstoßen wird, weil die Inserate keine oder falsche Registriernummern hatten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht zu erkennen waren.
Eine Registriernummer sei aber gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen im Internet gesetzlich eingeführt worden, so das Gericht. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung anbieten. Die Nummer soll im Internet der Nachweis für ein legales Angebot sein.
Wer in Berlin seine Wohnung an Feriengäste vermieten will, braucht dafür seit 2014 eine Genehmigung. Das Gesetz wurde weiter verschärft, wegen knappen Wohnraums sollen die Regelungen noch strenger werden.
Airbnb hatte argumentiert, der Bescheid des Bezirksamtes sei rechtswidrig, die geforderte Auskunft verfassungswidrig. Zudem werde verlangt, gegen irisches Datenschutzrecht zu verstoßen.
Das Gericht urteilte aber, gegen den Bescheid gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, dies sei jedoch verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auf irisches Datenschutzrecht könne sich die Klägerin nicht berufen. Das sogenannte Herkunftslandprinzip könne hier nicht angewendet werden.
Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur von Anfang April haben Berliner Bezirke gegen Anbieter ungenehmigter Ferienwohnungen seit 2018 Bußgelder in Millionenhöhe verhängt. Allein in sieben Bezirken belief sich die Summe auf 3,4 Millionen Euro.